Kindesunterhalt – nicht nur ein Tabellenwerk
Wenn Eltern gemeinsamer Kinder sich trennen, sind meist eine Vielzahl von Angelegenheiten möglichst zeitnah zu regeln. Der zu leistende Unterhalt für gemeinsame Kinder ist hier mit vorrangig zu behandeln, damit die Ansprüche des Kindes nicht verloren gehen.
Grundsätzlich sind beide Eltern zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Hierbei ist jedoch klarzustellen, dass nicht beide Elternteile dem minderjährigem Kind Geld für die täglich anfallenden Lebenskosten überlassen müssen. Vielmehr haben minderjährige Kinder Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Einkaufen etc.) und auf Barunterhalt (Geld). Derjenige Elternteil, bei welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also bei welchem das Kind dauerhaft lebt, leistet seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung (sog. Naturalunterhalt). Der andere Elternteil hat seine Unterhaltspflicht in Geld zu leisten. Der zu leistende Geldbetrag soll dabei die gesamten Kosten des gewöhnlichen Lebensbedarfs des Kindes (Kleidung, Nahrung etc.) decken. Es könnte nunmehr der Gedanke aufkommen, dass genau berechnet werden muss, welche Kosten für das Kind monatlich anfallen und diese individuell berechnete Summe von dem Barunterhaltspflichtigen gefordert werden muss. Dies würde jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten in der Ermittlung der Summe und damit zu etlichen Gerichtsverfahren führen.
Zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten wurde durch die Rechtsprechung die sog. Düsseldorfer Tabelle entwickelt, nach welcher sich der zu zahlende monatliche Kindesunterhalt, pauschal berechnet. Der Kindesunterhalt ergibt sich dabei aus zwei wesentlichen Faktoren. Es ist das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, sowie das Alter des Kindes entscheidend. Je höher dabei das festzusetzende Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen ist, desto höher ist auch der zu zahlende Kindesunterhalt. Anzusetzen ist hier gerade nicht das monatliche Nettoeinkommen, welches z.B. der Gehaltsabrechnung zu entnehmen ist. Als Grundlage für die Berechnung wird zunächst das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs herangezogen. Wurde sodann das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate ermittelt, ist dieses zu „bereinigen“. An diesen Berechnungsschritt knüpfen zahlreiche Streitigkeiten an, welche mitunter durch die Familiengerichte zu entscheiden sind. Welche monatlichen Verbindlichkeiten, wie etwa Versicherungsbeiträge, Darlehensverbindlichkeiten oder anderweitige Kosten hier in Abzug gebracht werden dürfen, ist durch die Düsseldorfer Tabelle nicht geregelt, sodass hier eine Entscheidung anhand des Einzelfalls zu treffen ist. Die Kriterien, welche für die Entscheidung herangezogen werden, sind vielfältig und erlauben keine pauschale Einordnung, ob bestimmte Verbindlichkeiten abzugsfähig sind. Konnte das anzusetzende Einkommen des Barunterhaltspflichtigen ermittelt werden, so ergibt sich der zu leistende Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass von dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle das hälftige Kindergeld abzuziehen ist.
Ein dritter Faktor für die vorzunehmende Eingruppierung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle ist die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Grundsätzlich geht die Düsseldorfer Tabelle von zwei Kindern aus, für welche Unterhalt geleistet wird. Hat der Unterhaltspflichtige gegenüber mehr oder weniger Kindern Unterhalt zu leisten, so ist eine Herab- bzw. Höherstufung innerhalb der Tabelle vorzunehmen.
Da sich mit dem Alter des Kindes auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs ändern kann, sollte die Düsseldorfer Tabelle, auch nach erfolgter Berechnung des Kindesunterhalts, stets im Auge behalten werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die einzelnen Beträge der Düsseldorfer Tabelle derzeit für gewöhnlich am 01.01. eines jeden Jahres erhöhen.
Der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt entsteht mit der räumlichen Trennung eines Kindes von einem Elternteil. Die bedeutet jedoch nicht, dass Monate nach der räumlichen Trennung erstmalig Kindesunterhalt seit Beginn der räumlichen Trennung gefordert werden kann. Damit der Barunterhaltspflichtige tatsächlich verpflichtet ist, monatlich, seit der räumlichen Trennung Kindesunterhalt zu zahlen, ist dieser noch im ersten Trennungsmonat dazu aufzufordern. Dies kann zunächst durch die schriftliche Aufforderung zur umfassenden Mitteilung seiner Einkommensverhältnisse der letzten zwölf Monate geschehen.