Die Mietpreisbremse ist eines von mehreren Instrumenten, mit dem versucht werden soll, den in den vergangenen Jahren festzustellenden rasanten Anstieg der Mieten für Wohnungen abzumildern, um den Menschen vor allem in den Städten und Ballungsräumen ein bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Seit 01.08.2019 gilt diese viel diskutierte Mietpreisbremse auch in Schwabach. Was bedeutet das für die Bürger in Schwabach?

Die Miete kann, solange ein Mietverhältnis läuft, nicht einfach so einseitig durch den Vermieter erhöht werden. Damit das geht, müssen einige Voraussetzungen berücksichtigt werden. Eine Mieterhöhung ist insbesondere dann möglich, wenn der Vermieter belegen kann, dass die für (nach dem Alter, der Lage und der Ausstattung) vergleichbare Wohnungen in der Stadt oder Gemeinde gezahlte Miete höher ist als die in dem mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrag mal vereinbart worden war. Außerdem kann eine Mieterhöhung erfolgen, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat.

Damit aber solche Mieterhöhungen nicht dazu führen, dass der Mieter sich die Wohnung nicht mehr leisten kann und ausziehen muss, gibt es für beide Fälle der Mieterhöhung Regelungen, die die Erhöhung nach oben hin begrenzen.

Bei der Mieterhöhung aufgrund der höheren ortsüblichen Vergleichsmiete gibt es zwei Deckelungen zu beachten. Die eine wurde bereits erwähnt: Die neu verlangte Miete darf nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete, die sich zum Beispiel aus dem auch in Schwabach existierenden Mietenspiegel ergeben kann. Nun kann es aber sein, dass die im Mietenspiegel zu ermittelnde Vergleichsmiete wesentlich höher ist als die derzeitig vom Mieter gezahlte Miete. Für diesen Fall greift die zweite Deckelung: Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete nämlich in der Regel um nicht mehr als 20 % steigen.

Hier greift ein wesentliches Element der Mietpreisbremse: In Gebieten, für die die Landesregierung durch eine besondere Verordnung – die sogenannte Mieterschutzverordnung – eine angespannte Wohnungsmarktlage festgestellt hat, gilt, dass diese sogenannte „Kappungsgrenze“ bei 15 % liegt, die Mieten also innerhalb von 3 Jahren nicht so hoch steigen darf wie in Gebieten mit einer nicht so angespannten Situation.

Für die zweite Art der Mieterhöhung, also die Erhöhung der Miete nach einer Modernisierung, gilt, dass die angefallenen Kosten für die Modernisierung zu 8 % auf die Jahresmiete umgelegt werden dürfen. Wenn also in einem Haus, das 200 qm hat, 50.000 € investiert wurden, darf die Jahresmiete pro Quadratmeter um 20 € und somit um 1,67 € monatlich steigen. Außerdem darf Ihre Miete innerhalb von 6 Jahren auf diese Weise um nicht mehr als 3,00 € – bzw. wenn Sie bisher eine Miete von weniger als 7,00 € pro Quadratmeter zahlen nur 2,00 € – steigen.

Wenn ein Mietverhältnis beendet ist, schließt der Vermieter in der Regel mit einem neuen Mieter einen neuen Mietvertrag ab. Die mit dem neuen Mieter vereinbarte Miete darf in Schwabach seit 01.08.2019 nicht mehr beliebig hoch sein. Hier greift die weitere Mietpreisbremse: Jetzt darf die neue Miete um nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete liegen. Zu beachten ist: Ein Mietenspiegel, aus dem sich die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt, ist nicht eine Erhebung, wie sie auf den meisten Internetportalen zu finden ist. Ein Mietspiegel ist vielmehr eine von der Stadt Schwabach in Zusammenarbeit mit Vermieter- und Mietervertretern geschaffene Erhebung; der aktuelle Mietspiegel für Schwabach stammt aus dem Jahr 2012. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen zu Gunsten des Vermieters: Die eben genannte Regel gilt nicht bei der Vermietung einer neuen oder umfassend renovierten Wohnung. Sie gilt auch nicht, wenn die bisherige Miete schon höher war als jetzt zulässig wäre. Woher weiß der Mieter aber, wie hoch die bisherige Miete bisher war? Das muss der Vermieter vor dem Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert mitteilen. Diese Regel sollten Vermieter unbedingt beachten: Ein Mieter, der nämlich später feststellt, dass seine Miete über den genannten 10 % liegt, darf die Miete auf die maximal zulässige Höhe senken, wenn er das Überschreiten der zulässigen Höhe gegenüber dem Vermieter gerügt hat! Ein Vermieter, der nun einwenden möchte, dass die von ihm verlangte Miete ja schon vorher (zulässigerweise) über dieser Grenze lag, kann das nur dann tun, wenn er dies dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt hat.

Es gibt also viele Regeln, die im Zusammenhang mit der Miethöhe bei der Vermietung einer Wohnung zu beachten sind. Wenn Sie diese Regeln als Vermieter nicht beachten, kann das nicht nur nicht wünschenswerte Streitigkeiten mit Ihren Mietern auslösen, sondern auch teuer werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Sie eine zu hohe Miete verlangt haben.